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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 1. Geltungsbereich (1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. 2. Angebot und Vertragsschluss (1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. (2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. (3) Die Angestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen. 3. Preise (1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. (2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager und zzgl. Mehrwertsteuer. (3) Bei Lieferverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen ist der Verkäufer berechtigt, bei Erhöhung der Materialeinsatzpreise, die nach Vertragsabschluß und vor Auslieferung eintreten und sich preisbildend auswirken, Preiskorrekturen vorzunehmen. 4. Toleranzen und Produktangaben (1) Gewichtsabweichungen: Muster sind lediglich unverbindliche Vorlagen. Bestimmte Eigenschaften werden hierdurch nicht zugesichert. (2) Maßabweichungen: Dem Verkäufer steht bei allen Lieferungen das Recht auf Maßabweichungen der Verpackung bis zu +/- 8mm in der Länge und Breite zu. 5. Liefer- und Leistungszeit (1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. (2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. (3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. (4) Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von zwei Wochen zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachlieferungspflicht nicht erfüllt, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich nach Ablauf dieser Frist schriftlich erklärt werden. Aus der Überschreitung der Lieferzeit können keine Ansprüche auf Schadensersatz hergeleitet werde, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. (5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse. Mehr- oder Minderlieferungen von +/- 10 Prozent sind zulässig und vom Kunden zu bezahlen. (6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. (7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. (8) Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung abgenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist noch nicht abgenommene Mengen werden ausgeliefert und berechnet. 6. Gefahrübergang Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. 7. Gewährleistung, Mängelhaftung (1) Nur vom Verkäufer gegenüber dem Käufer ausdrücklich und schriftlich abgegebene Eigenschaftszusicherungen oder sonstige Zusagen sind verbindlich. Angaben in Werbeschriften und Bedienungsanleitungen oder Bezugnahme auf industrielle Normen begründen keine Eigenschaftszusicherung oder Übernahme besonderer Einstandspflichten. (2) Werden Lagerungs- oder Verarbeitungshinweise des Verkäufers nicht befolgt, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. (3) Der Käufer muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung, jedoch vor Verarbeitung, Gebrauch oder Weiterveräußerung schriftlich mitzuteilen. Werden Änderungen an den Produkten vorgenommen oder gelieferte Ware ohne Mängelanzeige verarbeitet, so entfällt jede Haftung. (4) Die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers beschränkt sich auf kostenlose Nachlieferung der entsprechenden Mängel der Waren gegen Herausgabe der nicht ordnungsgemäßen Ware. Voraussetzung hierfür ist, dass die Waren sich noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befinden. Weist der Käufer nach, dass er die Waren ohne Verstoß gegen die Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil der Waren Minderung des Kaufpreises verlangen. (5) Für Mangelfolgeschäden gilt die Haftungseinschränkung nach Ziffer 10 entsprechend. (6) Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. 8. Eigentumsvorbehalt (1) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)- Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. (2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. (3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. (4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. 9. Zahlung (1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers ohne Abzug binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. (2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. (3) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen und/oder Sicherheitsleistung zu verlangen. (5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. 10. Haftung für sonstige Schäden (1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. (2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. (3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (4) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. 11. Geheimhaltung Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes, nicht offenkundiges Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten. 12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit (1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Walsrode ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. (3) Nebenabsprachen und Ergänzungen von Vertragsinhalten sind nur in schriftlicher Form gültig. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein oder werden, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bedingungen. Eine ungültige Bestimmung ist so zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn und Zweck der anderen Bestimmungen sowie den gesetzlichen Vorschriften ergibt. |
